Der Datenschutzbeauftragte

Der Datenschutzbeauftragte (DSB) berät hinsichtlich der gesetzeskonformen Umsetzung des Datenschutzes im Unternehmen. In einer ersten Phase hilft er bei der Erstellung eines umfassenden Datenschutzkonzeptes und dessen Umsetzung im Unternehmen. In einer zweiten Phase baut er ein komplettes DSMS (Datenschutzmanagementsystem) auf, was die langfristige Einhaltung des Datenschutzes gewährleistet.

Der DSB dient als Ansprechpartner für Datenschutzthemen im Unternehmen und führt nach außen die Kommunikation mit der Aufsichtsbehörde. Für neu einzuführende datenschutzrechtlich risikobehaftete Prozesse führt der DSB eine Datenschutzfolgeabschätzung durch.

Die Pflicht einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen:

Die Pflicht für Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu bestellen und der entsprechenden Aufsichtsbehörde zu benennen, bestimmt sich aus den folgenden Kriterien (ein Kriterium reicht aus), wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden:

  • Wenn mehr als neun Personen ständig mit der Verarbeitung dieser Daten beschäftigt sind oder Zugriff auf diese Daten haben.
  • Wenn personenbezogene Daten einer besonderen Kategorie, d.h. für die ein besonderes Risiko bei der Verarbeitung für Betroffene ausgeht, als Kerntätigkeit verarbeitet werden. „Besondere Kategorie“ meint z.B.: Gesundheitsdaten, Daten zum Sexualleben, genetische Daten, Daten zu rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Straftaten, etc.
  • In dem Unternehmen personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet werden.

Ist die Pflicht für die Benennung eines DSB gegeben, so muß das entsprechende Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufnahme seiner Tätigkeit diesen bestellen. Wird diese Pflicht mißachtet, kann dieses mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.