Rechenschaftspflicht nach DSGVO

Die Rechenschaftspflicht nach DSGVO wird in Art.5 Abs. 2 DSGVO festgelegt. Sie verpflichtet den Verantwortlichen (Geschäftsführung, Vorstände) zum Nachweis, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen eingehalten werden. Daraus folgt, dass Geschäftsführer und Vorstände persönlich haftbar gemacht werden können.

Um diesen Nachweispflichten nachkommen zu können, muß ein jederzeit aktuell gehaltenes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten inkl. TOM’s (technische, organisatorische Maßnahmen) verfügbar sein und bei Verlangen einer Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.